Abrechnung für Zahnärzte und Kieferorthopäden – darauf müssen Sie achten

Die Gebührenordnung für Zahnärzte und die gesetzliche Bemessungsgrundlage verkomplizieren die Rechnungsstellung für Ärzte und ihr Praxispersonal. Lesen Sie jetzt, was es bei der Abrechnung von zahnmedizinischen und kieferorthopädischen (KFO) Leistungen zu beachten gilt.

19.3.2024
Finanzen
10
Min. Lesezeit
Autor:
© Darko Stojanovic/Pixabay

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Zahnärztliche sowie kieferorthopädische Leistungen sind ein elementarer Bestandteil der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Insbesondere Zahnreinigungen, Zahnspangen und Veneers sind beliebte Vorsorgebehandlungen beziehungsweise Instrumente zur Korrektur von Fehlstellungen bei Kindern, Jugendlichen wie auch Erwachsenen. So gaben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2018 etwa 1,15 Milliarden Euro alleine für KFO-Leistungen aus. Jedoch nicht für jede Maßnahme und Behandlung übernehmen die Versicherungen die Kosten. Denn auch zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen dürfen das Maß des Notwendigen laut SGB V §12 nicht überschreiten.

Durch diese Einschränkungen ergeben sich für viele Ärzte Herausforderungen bei der Abrechnung. Schließlich wünschen immer mehr Patienten Leistungen, die von der Kasse lediglich bezuschusst werden oder die sie vollständig privat zahlen müssen. Dies verkompliziert oftmals den Prozess der Rechnungsstellung, da unterschiedliche rechtliche Grundlagen in Bezug auf das ärztliche Honorar gelten. Doch welche sind das konkret und wie lassen sich die Kosten für Selbstzahler- und Kassenleistungen berechnen?

So funktioniert die Abrechnung nach BEMA

Grundsätzlich werden vertragsärztliche Leistungen („Kassenleistungen“) nach dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet. 

In der BEMA wird nur aufgeführt, was die Krankenkassen aufgrund der gesetzlichen Leistungspflicht teilweise oder vollständig übernehmen. Insgesamt rechnen Zahnärzte und Zahnärztinnen jährlich über 100 Millionen Behandlungsfälle ab!

So ist der BEMA aufgebaut

Der BEMA umfasst fünf Teile. Für Kieferorthopäden und -orthopädinnen ist insbesondere der dritte Teil relevant.

  • Teil 1: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
  • Teil 2: Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels
  • Teil 3: Kieferorthopädische Behandlungen
  • Teil 4: Systematische Behandlung von Parodontopathien
  • Teil 5: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

Sie können den BEMA ganz einfach online aufrufen und die Leistungen, die Sie abrechnen wollen, über die Suchfunktion digital ausfindig machen.

Kostenermittlung nach der BEMA

Jede vertragszahnärztliche Leistung verfügt über eine eigene Nummer, Leistungsbeschreibung und Bewertungszahl

Beispiel: Die ,,Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung” in Teil 1 der BEMA hat die Nummer 01 und die Bewertungszahl 18. 

Die Bewertungszahl wird mit einem Punktwert multipliziert, um die Kosten zu ermitteln, die die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistung vergüten. Der Punktwert gilt auf Länderebene und unterscheidet sich je nach Krankenkasse. Einzige Ausnahme: Der Punktwert für Teil 5, die Versorgung mit Zahnersatz und Kronen, wird auf Bundesebene festgelegt.

Beispiel: Für Patienten in Berlin, die bei der AOK versichert sind, beträgt die aktuelle Punktezahl für KCH/PAR/KB-Leistungen 1,1479. Für die eingehende Untersuchung ergibt sich daraus folgende Kostenberechnung: 18 x 1,1479 = 20,6622 Euro.

Patienten, die nicht gesetzlich versichert sind, können selbstverständlich die gleichen Behandlungen in Anspruch nehmen. Diese ist jedoch anders, und zwar nach GOZ abzurechnen, da sie privat gezahlt wird.

So funktioniert die Abrechnung nach GOZ

Die Vergütung von zahnmedizinischen und kieferorthopädischen Leistungen, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, regelt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). 

So ist die GOZ aufgebaut

Die GOZ umfasst elf Abschnitte:

  1. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
  2. Prophylaktische Leistungen
  3. Konservierende Leistungen
  4. Chirurgische Leistungen
  5. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
  6. Prothetische Leistungen
  7. Kieferorthopädische Leistungen
  8. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
  9. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
  10. Implantologische Leistungen
  11. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Beachten Sie, dass die Leistungen der Nummern 6100, 6120, 6140, 6150 auch Material- und Laborkosten für Standardmaterialien beinhalten. Mehrkosten für Materialien können auch gesondert berechnet werden, sofern dies im schriftlichen Behandlungsvertrag mit Ihren Patient:innen entsprechend festgehalten wurde.

Auch die GOZ können Sie online bei der Bundeszahnärztekammer einsehen und nach spezifischen Leistungen für Ihre Abrechnung suchen.

Kostenermittlung nach der GOZ

Wie in der BEMA auch sind den Leistungen der GOZ Nummern und Punktzahlen zugeordnet. Der Punktwert ist bundesweit einheitlich und liegt bei 0,0562421.

Beispiel: Die ,,Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes” hat in der GOZ die Nummer 0010 und die Punktzahl 100. Für den einfachen Gebührensatz bedeutet dies folgende Rechnung: 100 x 0,0562421 = 5,62 Euro.

Anders als bei der BEMA-Abrechnung gibt es in der GOZ zusätzlich die Möglichkeit, einen Steigerungssatz oder -faktor anzuwenden. Je höher der Steigerungssatz ist, desto höher fallen die Kosten für die Behandlung letztendlich aus. Dieser bildet den Schwierigkeitsgrad der Behandlung ab. Sie haben die Wahl aus folgenden Sätzen:

  • 1-facher Satz: leichter Schwierigkeitsgrad
  • 2,3-facher Satz: normaler Schwierigkeitsgrad
  • 3,5-facher Satz: hoher Schwierigkeitsgrad

Beispiel: Die eingehende Untersuchung soll nach 2,3-fachem Satz berechnet werden. Dies bedeutet folgende Rechnung: 100 x 0,0562421 x 2,3 = 12,94 Euro.

Wichtig: Ein einfacher oder 2,3-facher Steigerungssatz bedarf keiner Begründung. Anders sieht es bei dem 3,5-fachem Satz aus: Hier sollten Sie Ihren Patienten schriftlich darlegen, aus welchen Gründen Sie diese Bemessungsgrundlage gewählt haben. 

Vorsicht vor Doppelabrechnungen!

Bestimmte Leistungen dürfen laut GOZ nicht doppelt abgerechnet werden. Welche das sind, erkennen Sie an bestimmten Nummer-Kombinationen. Ein Beispiel hierfür ist die gemeinsame Abrechnung von 0040 (Erstellung eines Heil- und Kostenplans für KFO) und 0030 (Erstellung eines Heil- und Kostenplans). 

Neben diesen gibt es noch viele weitere Besonderheiten bei der Abrechnung, weshalb sich viele Zahnärzte fragen, wie sie den Prozess am besten managen: Selbst abrechnen oder abrechnen lassen?

Ihre Möglichkeiten: Interne oder externe GOZ-Abrechnung 

Nach der Behandlung beginnt die Bürokratie der Abrechnung der Privat- und Selbstzahlerleistungen. Je nach Abrechnungsmodell kann für Ärzte und Praxismitarbeitenden schnell ein hoher zeitlicher (Mehr-) Aufwand entstehen.

Externe Abrechnung durch Dienstleister

Es gibt viele Dienstleister, an die Sie Ihr Rechnungswesen teilweise oder vollständig gegen eine Gebühr auslagern können. Einige Anbieter übernehmen dabei sogar das Risiko eines Zahlungsausfalls („echtes Factoring“). Andere versichern Sie dagegen nicht („unechtes Factoring“). 

Achtung Kostenfalle: Bevor Sie sich für einen externen Dienstleister entscheiden, sollten Sie verschiedene Anbieter miteinander vergleichen. 

Interne GOZ-Abrechnung durch das Praxispersonal

Grundsätzlich lässt sich die zahnärztliche oder KFO-Abrechnung nach GOZ auch intern regeln. Alle Schritte rund um das Rechnungswesen können durch Sie selbst oder Ihr Praxisteam erfolgen. Bedenken Sie dabei jedoch, dass Sie für die anfallenden Aufgaben genügend Zeit einplanen oder eine digitale Abrechnungssoftware wie Nelly nutzen. Denn dank Nelly sparen sie täglich rund 90 Minuten – wertvolle Zeit, die Ihnen und Ihren Angestellten für die Behandlung der Patienten zur Verfügung steht.

Einfache GOZ-Abrechnung nach mit Nelly

Einfach die Zahlungsform von den Patienten auswählen und den Rest durch die Zahlungs- und Abrechnungstechnologie erledigen lassen – so schnell und unkompliziert funktioniert die automatisierte Abrechnung privater oder Selbstzahlerleistungen mit Nelly. Ihr zusätzlicher Vorteil: Für die Bedienung von Nelly ist keine Fortbildung notwendig! Wir beraten Sie unverbindlich und kostenlos zu Ihrem individuellen Fall.

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Die in diesem Artikel verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf alle Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

Zahnärztliche sowie kieferorthopädische Leistungen sind ein elementarer Bestandteil der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Insbesondere Zahnreinigungen, Zahnspangen und Veneers sind beliebte Vorsorgebehandlungen beziehungsweise Instrumente zur Korrektur von Fehlstellungen bei Kindern, Jugendlichen wie auch Erwachsenen. So gaben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2018 etwa 1,15 Milliarden Euro alleine für KFO-Leistungen aus. Jedoch nicht für jede Maßnahme und Behandlung übernehmen die Versicherungen die Kosten. Denn auch zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen dürfen das Maß des Notwendigen laut SGB V §12 nicht überschreiten.

Durch diese Einschränkungen ergeben sich für viele Ärzte Herausforderungen bei der Abrechnung. Schließlich wünschen immer mehr Patienten Leistungen, die von der Kasse lediglich bezuschusst werden oder die sie vollständig privat zahlen müssen. Dies verkompliziert oftmals den Prozess der Rechnungsstellung, da unterschiedliche rechtliche Grundlagen in Bezug auf das ärztliche Honorar gelten. Doch welche sind das konkret und wie lassen sich die Kosten für Selbstzahler- und Kassenleistungen berechnen?

So funktioniert die Abrechnung nach BEMA

Grundsätzlich werden vertragsärztliche Leistungen („Kassenleistungen“) nach dem Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet. 

In der BEMA wird nur aufgeführt, was die Krankenkassen aufgrund der gesetzlichen Leistungspflicht teilweise oder vollständig übernehmen. Insgesamt rechnen Zahnärzte und Zahnärztinnen jährlich über 100 Millionen Behandlungsfälle ab!

So ist der BEMA aufgebaut

Der BEMA umfasst fünf Teile. Für Kieferorthopäden und -orthopädinnen ist insbesondere der dritte Teil relevant.

  • Teil 1: Konservierende und chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
  • Teil 2: Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels
  • Teil 3: Kieferorthopädische Behandlungen
  • Teil 4: Systematische Behandlung von Parodontopathien
  • Teil 5: Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

Sie können den BEMA ganz einfach online aufrufen und die Leistungen, die Sie abrechnen wollen, über die Suchfunktion digital ausfindig machen.

Kostenermittlung nach der BEMA

Jede vertragszahnärztliche Leistung verfügt über eine eigene Nummer, Leistungsbeschreibung und Bewertungszahl

Beispiel: Die ,,Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich Beratung” in Teil 1 der BEMA hat die Nummer 01 und die Bewertungszahl 18. 

Die Bewertungszahl wird mit einem Punktwert multipliziert, um die Kosten zu ermitteln, die die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistung vergüten. Der Punktwert gilt auf Länderebene und unterscheidet sich je nach Krankenkasse. Einzige Ausnahme: Der Punktwert für Teil 5, die Versorgung mit Zahnersatz und Kronen, wird auf Bundesebene festgelegt.

Beispiel: Für Patienten in Berlin, die bei der AOK versichert sind, beträgt die aktuelle Punktezahl für KCH/PAR/KB-Leistungen 1,1479. Für die eingehende Untersuchung ergibt sich daraus folgende Kostenberechnung: 18 x 1,1479 = 20,6622 Euro.

Patienten, die nicht gesetzlich versichert sind, können selbstverständlich die gleichen Behandlungen in Anspruch nehmen. Diese ist jedoch anders, und zwar nach GOZ abzurechnen, da sie privat gezahlt wird.

So funktioniert die Abrechnung nach GOZ

Die Vergütung von zahnmedizinischen und kieferorthopädischen Leistungen, die nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, regelt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). 

So ist die GOZ aufgebaut

Die GOZ umfasst elf Abschnitte:

  1. Allgemeine zahnärztliche Leistungen
  2. Prophylaktische Leistungen
  3. Konservierende Leistungen
  4. Chirurgische Leistungen
  5. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
  6. Prothetische Leistungen
  7. Kieferorthopädische Leistungen
  8. Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen
  9. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
  10. Implantologische Leistungen
  11. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

Beachten Sie, dass die Leistungen der Nummern 6100, 6120, 6140, 6150 auch Material- und Laborkosten für Standardmaterialien beinhalten. Mehrkosten für Materialien können auch gesondert berechnet werden, sofern dies im schriftlichen Behandlungsvertrag mit Ihren Patient:innen entsprechend festgehalten wurde.

Auch die GOZ können Sie online bei der Bundeszahnärztekammer einsehen und nach spezifischen Leistungen für Ihre Abrechnung suchen.

Kostenermittlung nach der GOZ

Wie in der BEMA auch sind den Leistungen der GOZ Nummern und Punktzahlen zugeordnet. Der Punktwert ist bundesweit einheitlich und liegt bei 0,0562421.

Beispiel: Die ,,Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes” hat in der GOZ die Nummer 0010 und die Punktzahl 100. Für den einfachen Gebührensatz bedeutet dies folgende Rechnung: 100 x 0,0562421 = 5,62 Euro.

Anders als bei der BEMA-Abrechnung gibt es in der GOZ zusätzlich die Möglichkeit, einen Steigerungssatz oder -faktor anzuwenden. Je höher der Steigerungssatz ist, desto höher fallen die Kosten für die Behandlung letztendlich aus. Dieser bildet den Schwierigkeitsgrad der Behandlung ab. Sie haben die Wahl aus folgenden Sätzen:

  • 1-facher Satz: leichter Schwierigkeitsgrad
  • 2,3-facher Satz: normaler Schwierigkeitsgrad
  • 3,5-facher Satz: hoher Schwierigkeitsgrad

Beispiel: Die eingehende Untersuchung soll nach 2,3-fachem Satz berechnet werden. Dies bedeutet folgende Rechnung: 100 x 0,0562421 x 2,3 = 12,94 Euro.

Wichtig: Ein einfacher oder 2,3-facher Steigerungssatz bedarf keiner Begründung. Anders sieht es bei dem 3,5-fachem Satz aus: Hier sollten Sie Ihren Patienten schriftlich darlegen, aus welchen Gründen Sie diese Bemessungsgrundlage gewählt haben. 

Vorsicht vor Doppelabrechnungen!

Bestimmte Leistungen dürfen laut GOZ nicht doppelt abgerechnet werden. Welche das sind, erkennen Sie an bestimmten Nummer-Kombinationen. Ein Beispiel hierfür ist die gemeinsame Abrechnung von 0040 (Erstellung eines Heil- und Kostenplans für KFO) und 0030 (Erstellung eines Heil- und Kostenplans). 

Neben diesen gibt es noch viele weitere Besonderheiten bei der Abrechnung, weshalb sich viele Zahnärzte fragen, wie sie den Prozess am besten managen: Selbst abrechnen oder abrechnen lassen?

Ihre Möglichkeiten: Interne oder externe GOZ-Abrechnung 

Nach der Behandlung beginnt die Bürokratie der Abrechnung der Privat- und Selbstzahlerleistungen. Je nach Abrechnungsmodell kann für Ärzte und Praxismitarbeitenden schnell ein hoher zeitlicher (Mehr-) Aufwand entstehen.

Externe Abrechnung durch Dienstleister

Es gibt viele Dienstleister, an die Sie Ihr Rechnungswesen teilweise oder vollständig gegen eine Gebühr auslagern können. Einige Anbieter übernehmen dabei sogar das Risiko eines Zahlungsausfalls („echtes Factoring“). Andere versichern Sie dagegen nicht („unechtes Factoring“). 

Achtung Kostenfalle: Bevor Sie sich für einen externen Dienstleister entscheiden, sollten Sie verschiedene Anbieter miteinander vergleichen. 

Interne GOZ-Abrechnung durch das Praxispersonal

Grundsätzlich lässt sich die zahnärztliche oder KFO-Abrechnung nach GOZ auch intern regeln. Alle Schritte rund um das Rechnungswesen können durch Sie selbst oder Ihr Praxisteam erfolgen. Bedenken Sie dabei jedoch, dass Sie für die anfallenden Aufgaben genügend Zeit einplanen oder eine digitale Abrechnungssoftware wie Nelly nutzen. Denn dank Nelly sparen sie täglich rund 90 Minuten – wertvolle Zeit, die Ihnen und Ihren Angestellten für die Behandlung der Patienten zur Verfügung steht.

Einfache GOZ-Abrechnung nach mit Nelly

Einfach die Zahlungsform von den Patienten auswählen und den Rest durch die Zahlungs- und Abrechnungstechnologie erledigen lassen – so schnell und unkompliziert funktioniert die automatisierte Abrechnung privater oder Selbstzahlerleistungen mit Nelly. Ihr zusätzlicher Vorteil: Für die Bedienung von Nelly ist keine Fortbildung notwendig! Wir beraten Sie unverbindlich und kostenlos zu Ihrem individuellen Fall.

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Die in diesem Artikel verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich immer gleichermaßen auf alle Personen. Auf eine Doppelnennung und gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.

Laura Sophia Hauck

Autorin

Laura Sophia Hauck ist Soziologin und Expertin im Bereich Lektorat und Content. Hier hat sie sich besonders auf den medizinischen Bereich spezialisiert.

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